Das bei dem Internetportal eBay eingestellte Angebot ist für die Auktionsdauer grundsätzlich verbindlich mit der Folge, dass zum Auktionsende mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dennoch zulässig, das Angebot noch vor Auktionsende zurückzuziehen und die Auslieferung der Ware an den Höchstbietenden zu verweigern. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.09.2015 (AZ: VIII ZR 284/14) klargestellt. In dem entschiedenen Fall hatte sich der eBay-Anbieter darauf berufen, dass der angebotene Artikel nach Beginn der Auktion zerstört worden sei. In einem solchen Fall könne die vorzeitige Löschung des Angebotes zulässig sein. Dies komme immer dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, wonach es auch nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sei, sich vom Vertrag zu lösen, z.B. im Falle des Rechts zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.