Zuwendungen, die einem Partner im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Ein Rückforderungsanspruch besteht vielmehr nur dann, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen, und bei einem der Partner zu einem dauerhaften erheblichen Vermögenswert führt. Die Zuwendung muss also nach den individuellen Vermögensverhältnissen der Partner eine außergewöhnlich hohe Bedeutung haben. Dies hat das Landgericht Köln in einem Fall verneint, in welchem ein Mann seiner Freundin einen Kleinwagen geschenkt hatte und diesen nach gescheiterter Beziehung zurückforderte. Aufgrund der individuellen Umstände und der Vermögensverhältnisse des Mannes sah das Gericht keine finanziell besonders herausragende Leistung. Die Ex-Freundin durfte das Fahrzeug also behalten (LG Köln, Urteil vom 23.06.2017, AZ: 3 O 280/16).