Das Arbeitsgericht Bochum hatte sich mit einem kuriosen Fall zu befassen. Ein Telefonagent in einem Callcenter hatte die Kunden am Telefon mit der Floskel „Jesus hat Sie lieb“ verabschiedet. Dies ist dem Arbeitgeber missfallen und er kündigte das Beschäftigungsverhältnis. Dagegen erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage und bekam vor dem Arbeitsgericht Recht. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers hinter der Glaubensfreiheit aus Art. 4 des Grundgesetzes zurücktreten müsse (vgl. ArbG Bochum, Urteil vom 08.07.2010 – 4 Ca 734/10). Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Unternehmer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. |