Die Änderung von Flugzeiten berechtigt üblicher Weise nicht zur Stornierung des gesamten Reisevertrages. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Eltern mit ihren Kleinkindern reisen und bei der Buchung extra Wert darauf gelegt hatten, dass die Flüge zu Tageszeiten stattfinden, die mit der benötigten Nachtruhe der mitreisenden Kleinkinder im Einklang stehen. In einem vom Amtsgericht Fürth entschiedenen Fall war ein Rückflug von der Türkei vom Nachmittag in die frühen Morgenstunden verlegt worden. Der Vater hätte mit seinem dreijährigen Kleinkind mitten in der Nacht aufstehen müssen, um den Flug rechtzeitig erreichen zu können. Er stornierte daher die Reise und berief sich darauf, dass eine solche Reisezeit aufgrund der benötigten Nachtruhe seines Kindes nicht zumutbar sei. Das Gericht gab ihm Recht; der Vater musste an den Reiseveranstalter keine Stornogebühr zahlen (AG Fürth, AZ: 330 C 1447/16).