War die Reise ansonsten mangelfrei, können allein Turbulenzen auf dem Rückflug zu einer vollen Minderung des Reisepreises führen. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.07.2008 (Az.: X ZR 93/07) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts hängt es im Einzelfall von der Schwere des Ereignisses ab, ob und ggf. in welchem Umfang eine Reisepreisminderung verlangt werden kann. Bei einer besonderen Schwere des Ereignisses könne auch eine Minderung gerechtfertigt sein, die sich nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt. Im entschiedenen Fall hatte der Reisende vorgetragen, dass das Flugzeug auf dem Rückflug beinahe abgestürzt sei. Er und seine Ehefrau hätten daher Todesangst erlitten, sodass die ansonsten mangelfreie Reise letztlich keinen Erholungswert für sie gehabt hätte. Er verlangte daher von dem Reiseveranstalter eine Erstattung des gesamten Reisepreises. In den ersten Instanzen war die Klage nur teilweise erfolgreich. Dem Kläger wurde nur eine anteilige Reisepreisminderung zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob wegen der Schwere des Ereignisses auf dem Rückflug doch eine höhere Reisepreisminderung gerechtfertigt ist. |