Besteht die Gefahr von Piratenattacken und wird wegen dieser Sicherheitsrisiken eine Kreuzfahrtroute maßgeblich geändert, dann sind die Reiseteilnehmer zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt, sofern diese Gefahr bereits im Zeitpunkt der Buchung der Reise gegeben war. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: 281 C 31292/09) entschieden und einem Ehepaar eine Reisepreisminderung von 25 % zugesprochen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass eine Änderung der Route nur zulässig sei, wenn die Gründe dafür nach Vertragsabschluss eingetreten seien. Bietet der Reiseveranstalter die Reise in Kenntnis der bestehenden Sicherheitsrisiken an, dann muss er sich daran festhalten lassen und eine Minderung akzeptieren, wenn er die Route dennoch ändert.