Auch bei der Buchung einer Pauschalreise ist der Reisende selbst dafür verantwortlich, dass er ein gültiges Ausweispapier mit sich führt. Wird der Pass des Reisenden nicht anerkannt und ihm die Einreise verweigert, dann kann hierfür nicht der Reiseveranstalter in die Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund der Pass des Reisenden nicht als ausreichend erachtet wurde. Es liegt nach einer Entscheidung des BGH insbesondere keine höhere Gewalt vor, nach der der Reisende etwa berechtigt wäre, den Reisevertrag zu kündigen. Vielmehr fällt das Mitführen geeigneter Ausweispapiere allein in die Risikosphäre des Reisenden (BGH, Urteil vom 16.05.2017, AZ: X ZR 142/15).