Das Verbot, mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen ist regelmäßig unzulässig, selbst wenn der Radfahrer mit erheblichem Alkoholeinfluss auf dem Fahrrad erwischt wurde. Zwar kann eine Trunkenheitsfahrt mit der Fahrrad im Einzelfall dazu führen, dass ein Fahrverbot in Bezug auf die Kraftfahrzeugnutzung ausgesprochen wird. Hat aber der Verkehrsteilnehmer gar keinen Führerschein, dann kann ihm das Radfahren nicht untersagt werden. Ein solches Verbot wäre unverhältnismäßig, da von einem betrunkenen Radfahrer keine dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbaren Risiken für den Straßenverkehr ausgehen. Dies hat das OVG Koblenz mit Urteil vom 25.09.2009 (Az.: 10 B 10930/09) entschieden. In dem Fall war ein Betrunkener mit seinem Fahrrad Schlangenlinien gefahren und wurde von einer nächtlichen Polizeistreife angehalten. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille festgestellt. Der Mann wurde daher zu einer Geldstrafe von 400,00 € verurteilt. Einen Führerschein besaß der Mann nicht. Dennoch wurde er von der Behörde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte die Behörde ihm das Radfahren. Dagegen setzte sich der Mann mit Erfolg zur Wehr. Das OVG Koblenz führte aus, dass grundsätzlich alle Personen bedingungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen könnten. Die Sicherheit des Straßenverkehrs werde durch Radfahrer kaum beeinträchtigt. Deshalb sei ein Fahrradfahrverbot unverhältnismäßig. |