Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitzuteilen. Dies hat das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) entschieden. Es stellte darauf ab, dass auch auf andere Art und Weise sichergestellt werden könnte, dass ein Arbeitnehmer im Notfall erreicht wird. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn sich nämlich die arbeitsvertraglichen Pflichten ansonsten nicht organisieren lassen, kann der Arbeitgeber im Einzelfall ein Recht darauf haben, die private Mobilfunknummer seiner Angestellten zu erfahren. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat jeder Beschäftigte aber ein Recht auf seine Privatsphäre und ein Recht darauf, sich außerhalb seiner Arbeitszeiten zu erholen. Wenn ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber rund um die Uhr und überall erreichbar ist, stellt dies nach Auffassung des Gerichts einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der mit den Interessen des Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen ist.