Wird eine ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und zieht der Mieter gleichwohl zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, dann kann der Vermieter für die weitere Nutzung der Wohnung eine Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung bemisst sich nicht zwangsläufig an der Höhe der bisher gezahlten Miete. Vielmehr darf der Vermieter die ortsübliche Miete ansetzen, die er bei einer Neuvermietung hätte verlangen können. Dies kann mitunter zu erheblichen Nachzahlungen für die Mieter führen, da Begrenzungen und Befristungen wie bei einer Mieterhöhung nicht gelten (BGH, Urteil vom 18.01.2017, AZ: VIII ZR 17/16).