Die Nutzung von sog. Dashcams oder sonstigen Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr nimmt zu. Viele Verkehrsteilnehmer nutzen diese Möglichkeit, um beispielsweise bei einem Verkehrsunfall das Verschulden des Unfallgegners beweisen zu können. Im Zivilprozess dürfen solche Aufnahmen zur Beweisführung verwendet werden, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2017, AZ.: 13 U 851/17).
Unzulässig ist es jedoch, als unbeteiligte Privatperson andere Verkehrsteilnehmer zu filmen, um deren Verkehrsverstöße zu dokumentieren. Dies hatte ein als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordener Mann aus Niedersachsen gemacht. Er wollte in erster Linie Parkverstöße anderer Verkehrsteilnehmer anzeigen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben. Da „Knöllchen-Horst“ nicht selbst betroffen war, durfte er die vermeintlichen Verkehrssünden Dritter nicht filmen (Urteil vom 31.05.2017, AZ.: 1 A 170/16).