Nach § 23 Abs. 1 b StVO ist es verboten, ein technisches Gerät bei der Fahrt zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dazu gehören u. a. Blitzer-Warngeräte. Das OLG Celle hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch ein Mobilfunkgerät, auf welchem eine sog. Blitzer-App installiert ist, von dieser Vorschrift erfasst wird. Das Gericht hat diese Frage bejaht und den Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 75,00 € verurteilt. Es stellte darauf ab, dass das Mobilfunkgerät durch die Installation der Blitzer-App die Zweckbestimmung eines Blitzer-Warngerätes erhalte. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Funktion einwandfrei gegeben sei. Ausreichend sei die Absicht des Autofahrers, das Mobilfunkgerät zur Warnung vor Blitzern einzusetzen.