Bei dem Abschluss eines notariellen Ehevertrages ist stets darauf zu achten, dass keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil eines Ehegatten erfolgt. Dies kann eine unangemessene Benachteiligung zur Folge haben und den Ehevertrag nichtig machen. Eine solche Nichtigkeit hat das OLG Oldenburg in einem Fall angenommen, in welchem die Ehefrau im Ehevertrag sowohl auf Zugewinnausgleichsansprüche als auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet hat und ihre Unterhaltsansprüche weitestgehend eingeschränkt waren. In der Summe nahm das Gericht daher eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau an.
Zudem hatte die Ehefrau sich bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befunden. Ihr 20 Jahre älterer Ehemann war ihr in Lebenserfahrung und Bildung deutlich überlegen. Sie hat als Auszubildende in seinem Betrieb gearbeitet. Bei Abschluss des Ehevertrages war sie hochschwanger und musste damit rechnen, dass die geplante Hochzeit abgesagt wird, sollte sie nicht ihr Einverständnis mit den Regelungen im Ehevertrag erklären. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht den gesamten Vertrag für nichtig (OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017, AZ: 3 W 21/17).