Je nachdem, welche Dienste mit einem Mobilfunkgerät in Anspruch genommen werden, tauchen auf der Rechnung unter Umständen auch Forderungen von Drittanbietern auf, z.B. für Informations- oder Unterhaltungsdienste, kostenpflichtige Serviceleistungen und Hotlines. Bestreitet der Kunde dann, diese Dienste in Anspruch genommen zu haben, wird er vom Mobilfunkunternehmen regelmäßig an den Drittanbieter zur weiteren Klärung verwiesen. Dieser Praxis hat das Landgericht Potsdam nun einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom 26.11.2015 (AZ: 2 O 340/14) führt das LG Potsdam aus, dass das Mobilfunkunternehmen auch für die Forderungen dieser Drittanbieter und deren Klärung grundsätzlich verantwortlich ist. Es könne nicht einerseits die Bezahlung der Beträge verlangt werden, anderseits aber eine Erklärung dafür ausbleiben, wofür genau der Betrag verlangt werde. Die Verweisung auf den Drittanbieter sei nicht zulässig.