Wenn zwei Radfahrer miteinander kollidieren, sind deren Mitverschuldensanteile anhand der konkreten Unfallsituation zu ermitteln. In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Urteil vom 06.06.2014 – AZ.: 26 U 60/13) hatte eine 14-jährige Radfahrerin den Radweg einer Vorfahrtsstraße in falscher Fahrtrichtung befahren. Sie stieß mit einem 59-jährigen Radfahrer zusammen, der aus einer verkehrsberuhigten Seitenstraße auf den Radweg einbog. Das Gericht nahm ein Mitverschulden der minderjährigen Radfahrerin in Höhe von 1/3 an. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass das Mädchen entgegen der Fahrtrichtung und damit unter Verletzung des § 2 Abs. 4 StVO auf dem Radweg gefahren sei. Zwar gelte das Vorfahrtrecht auf der gesamten Straße. Gleichwohl habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr Vorfahrtsrecht auch beachtet werde, wenn sie den Radweg in einer nicht freigegebenen Fahrtrichtung befährt. Den Verschuldensanteil des erwachsenen Radfahrers stufte das Gericht dennoch höher ein, da er bei einem Einbiegen auf die bevorrechtigte Straße sich so hätte verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er habe durch sein unachtsames Verhalten das Mädchen letztlich zu Fall gebracht, so dass er den Unfall weit überwiegend verschuldet hätte.