Es besteht zwar keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer. Gleichwohl kann das Nichttragen eines Fahrradhelms dazu führen, dass der Radfahrer sich im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er durch den Unfall und den Sturz vom Fahrrad Verletzungen am Kopf erleidet, die durch Benutzung eines Fahrradhelms hätten vermieden oder zumindest vermindert werden können. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 05.06.2013 (AZ.: 7 U 11/12) entschieden und dabei darauf abgestellt, dass ein verständiger Radfahrer wegen der Gefahren im Straßenverkehr und des großen Verletzungsrisikos sich durch einen Helm vor Kopfverletzungen schützen würde.