Gerade an Ampeln, Einfahrten oder Kreuzungen kommt es regelmäßig zu Auffahrunfällen. In einer solchen Konstellation hört man immer wieder den Grundsatz: „Wer auffährt, hat Schuld!“. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis gilt jedoch nicht uneingeschränkt, entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.11.2015 (AZ: 13 S 37/15) entschieden, dass sich auch bei einem Auffahrunfall ein Fahrer, der zunächst an einer Kreuzung anfährt, jedoch kurz danach abrupt abbremst, eine Haftung von 2/3 zurechnen lassen muss. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere mit der Regelung des § 4 I 2 Straßenverkehrsordnung, wonach nicht ohne triftigen Grund abgebremst werden darf.