Besteht ein langfristiger Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume, dann ist der Mieter selbst dann nicht zur vorzeitigen Kündigung berechtigt, wenn er schwer erkrankt ist. Entsprechend der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.09.2008 (Az.: I 24 W 53/08) besteht in diesem Fall kein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solches Kündigungsrecht sei – so das Gericht – selbst bei Tod des Mieters nicht gegeben. Der Mieter trage das persönliche Risiko für die Verwendung der angemieteten Räume. Dies gelte auch, wenn er die Mietsache aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen könne. In dem Verfahren hatte ein Mann geklagt, der schwer an Krebs erkrankt war und die zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts angemieteten Räumlichkeiten nicht mehr nutzen konnte. Das Gericht verneinte dennoch ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Mieter könne die Räume grundsätzlich untervermieten und so sein Risiko begrenzen. Der Untervermietung könne der Vermieter nur aus wichtigem Grund widersprechen. |