Nach § 554 Abs. 3 BGB ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen den Mietern gegenüber anzukündigen. Tut er dies nicht und beginnt gleichwohl mit der Durchführung der Maßnahmen, hat der Mieter einen entsprechenden Unterlassungsanspruch und kann die weitere Durchführung im Wege der einstweiligen Verfügung unterbinden. Dies hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 12.03.2012 (AZ.: 63 T 29/12) festgestellt. Das Gericht ging im entschiedenen Fall von einer erheblichen Lärm-, Geruchs- und Staubimmission aus und war der Auffassung, dass diese ohne entsprechende Ankündigung durch den Vermieter von den Mietern nicht zu dulden sei.