Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass eine Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter – wie sie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vorgesehen ist – gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Nach der Regelung im Tarifvertrag haben jüngere Arbeitnehmer, die noch keine 40 Jahre alt sind, weniger Urlaub als ihre älteren Kollegen. Diese altersabhängige Staffelung verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Ein legitimer Zweck, etwa in Form eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses im Alter, sei nicht ersichtlich, da ein solches Erholungsbedürfnis jedenfalls noch nicht im Alter von 40 Jahren gegeben sei. Im Ergbnis vertrat das BAG die Auffassung, dass den vom Diskriminierungsverbot betroffenen jüngeren Arbeitnehmern entsprechend mehr Urlaub zusteht (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.2012 – Az.: 9 AZR 529/10).