Ein Maklerhonorar ist regelmäßig dann zu zahlen, wenn die Tätigkeit ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages war. Vergeht nach der Tätigkeit des Maklers, z.B. in Form einer Hausbesichtigung, ein längerer Zeitraum von mehreren Monaten, bis der Kaufvertrag abgeschlossen wird, kann gleichwohl die Maklerprovision zu zahlen sein. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung des LG Coburg vom 22.03.2011 (Az.: 23 O 590/10) ein Zeitraum von acht Monaten unschädlich, sofern die Maklertätigkeit jedenfalls mitursächlich für den späteren Vertragsschluss war. Dies gilt selbst dann, wenn von den Kaufinteressenten später noch ein weiterer Makler eingeschaltet wird.