Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf eine Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber einer anderen Gruppe von Arbeitnehmern nicht schlechter gestellt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Bei einer betriebsübergreifenden Lohnerhöhung darf daher nicht ein einzelner Betrieb ausgeschlossen werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.12.2008 (Az.: 5 AZR 74/08) entschieden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Paketdienstleistungsunternehmes, das bundesweit an mehreren Standorten vertreten ist. Dieses hatte eine generelle Lohnerhöhung für seine Arbeitnehmer vorgenommen. Die Niederlassung, in welcher der Kläger als Zusteller beschäftigt war, wurde jedoch als einziger Betrieb von dieser Lohnerhöhung ausgenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben und dem Kläger die begehrte Lohnerhöhung zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Schlechterstellung eines einzelnen Betriebs.