Im Falle eines witterungsbedingten Arbeitsausfalles besteht grundsätzlich weiter ein Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Befristung oder ein Ruhen der Arbeitsverpflichtung vorgesehen ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.09.2008 (Az.: 5 AZR 810/07) entschieden. Es sprach daher einem Arbeitnehmer den Festlohn von 1.300 € monatlich für die Zeit von Dezember bis Februar zu, obwohl dieser von seinem Arbeitgeber wegen der schlechten witterungsbedingten Auftragslage nach Hause geschickt worden war. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass bei einem witterungsabhängigen Unternehmen, wie beispielsweise im Straßenbau oder im Zement- und Baustoffhandel, der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalls trage. Zur Nachleistung sei der Arbeitnehmer auch bei schlechter Auftragslage nicht verpflichtet. Er müsse sich auf seine Vergütungsansprüche jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in seiner freien Zeit anderweitig verdient oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten gespart hat. |