Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers wird häufig nach einer Schwerbehinderung gefragt. Wird dies vom Arbeitnehmer wahrheitswidrig verneint, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 07.07.2011 (Az.: 2 AZR 396/10) aber nur dann, wenn die Täuschung ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages war. Hätte der Arbeitgeber den Bewerber auch dann eingestellt, wenn die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantwortet worden wäre, dann kann er den Arbeitsvertrag nicht anfechten. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass der Bewerber über seine Ehrlichkeit getäuscht hätte.