Einem Mieter wurde fristlos die Wohnung gekündigt, weil er dort sogenannte Polenböller gelagert hatte, die er zusätzlich mit Glasscherben ummantelt hatte. Angeblich wollte er damit eine Rattenplage bekämpfen. Der Vermieter der Wohnung wollte die Zustände aber nicht hinnehmen und kündigte ihm fristlos. Seine Räumungsklage hatte vor dem Amtsgericht Hannover Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass angesichts der in der Wohnung lagernden Sprengkörper eine Detonationsgefahr bestehe und die Fortsetzung des Mietverhältnisses vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sei (AG Hannover, Urteil v. 04.05.2020, Az: 474 C 13200/19).