Bei einem Wohnraummietverhältnis ist es für den Vermieter nicht ohne weiteres möglich, eine Kündigung auszusprechen. Vielmehr ist die Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz festgelegter Gründe möglich. Einer der Gründe ist Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten also für sich oder seine Angehörigen nutzen möchte. Dazu zählen lediglich nahe Angehörige, wie beispielsweise Ehepartner und Kinder. Der Bundesgerichtshof hat diesen Kreis nun erweitert. Mit Urteil vom 27.01.2010 (Az.: VIII ZR 159/09) hat er entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung auch zulässig ist, wenn der Wohnraum für die Nichte benötigt wird. Es komme nicht darauf an, ob eine persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Entscheidend sei vielmehr, dass neben den Geschwistern auch zu deren Kindern ein enges Verwandschaftsverhältnis bestehe. Der Vermieter hatte in dem zugrunde liegenden Fall mit seiner Räumungsklage also in letzter Instanz Erfolg.