Einem Architekten der Denkmalbehörde in Köln wurde zum Ende der Probezeit gekündigt, weil er durch Schweißgeruch bedingt durch mangelnde Körperhygiene auffällig geworden war. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Architekten wurde vom Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 4 Ca 10458/09) abgewiesen. Das Gericht hob in der Begründung hervor, dass der Kündigungsschutz erst nach einem sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses eingreife. Davor könne das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund gekündigt werden. Die Begründung mangelnder Körperhygiene sei auch nicht sittenwidrig oder willkürlich, sodass die ausgesprochene Kündigung rechtmäßig sei.