Fitnessstudios versuchen ihre Kunden regelmäßig durch langfristige Verträge zu binden. Problematisch wird es dann, wenn ein Kunde aus beruflichen Gründen seinen Wohnort ändern muss und die Leistung des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Die Fitnessstudios halten dann regelmäßig gleichwohl am geschlossenen Vertrag fest und akzeptieren eine außerordentliche Kündigung nicht. Der BGH hat den Betreibern von Fitnessstudios nun Recht gegeben. Er führte aus, dass ein Wohnortwechsel – selbst wenn er berufsbedingt erforderlich sei – grundsätzlich vom Kunden beeinflusst werden könne. Es falle daher in seinen Risikobereich, wenn er aufgrund eines Wohnortwechsels die Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung werde durch einen Wohnsitzwechsel hingegen nicht begründet (BGH, Urteil vom 04.05.2016, AZ: XII ZR 62/15).