Eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber setzt u.a. voraus, dass eine negative Gesundheitsprognose für die Zukunft vorliegt. Dies ist bei häufigen kurzen Erkrankungen nicht unbedingt der Fall. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat daher mit Urteil vom 24.01.2008 (Az.: 10 Sa 601/07) der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers stattgegeben. Der Kläger war bereits seit 27 Jahren in dem Betrieb beschäftigt. In den vergangenen Jahren war er wiederholt kurzzeitig erkrankt, wobei die Erkrankungen nie den Zeitraum von sechs Wochen überschritten. Der Arbeitgeber erklärte daher die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und berief sich darauf, dass mit einer vollen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr zu rechnen sei. Das Landesarbeitsgericht teilte diese Auffassung nicht. Eine negative Gesundheitsprognose könne nicht angestellt werden. Zudem falle die Interessenabwägung auf Grund der langen Betriebszugehörigkeit zu Gunsten des Klägers aus. |