Wer seinen Führerschein verliert, weil er alkoholisiert gefahren ist, dem kann auch eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses drohen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Berufskraftfahrer handelt, der ohne Führerschein seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. In dem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall war ein Kraftfahrer mit 0,64 Promille mit seinem LKW gefahren und verursachte dabei einen Unfall mit Sach- und Personenschaden. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses hatte vor dem Arbeitsgericht Bestand. Die Rechtfertigung des Arbeitnehmers, dass er alkoholkrank sei und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe, half ihm im Ergebnis nichts (ArbG Berlin, Urteil vom 03.04.2014, AZ.: 24 Ca 8017/13).