Eine private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille kann ihn nicht nur den Führerschein, sondern auch den Arbeitsplatz kosten. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte in einem solchen Fall die Kündigung des Arbeitgebers bestätigt (Urteil vom 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11). Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kraftfahrer seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen könne, wenn er infolge der Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein verloren hat. Gerade ein Berufskraftfahrer kenne die Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr. Selbst die lange Beschäftigungsdauer des Klägers von 14 Jahren stehe der Kündigung daher nicht entgegen. |