Das Amtsgericht München hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei welchem einem Ehepaar bei ihrer Reise nach Heraklion vom Hotel auferlegt worden war, zum Abendessen im Restaurant mit langer Hose zu erscheinen. Die Reisenden sahen darin eine Beeinträchtigung und machten gegenüber ihrem Reiseveranstalter Minderungsansprüche geltend. Sie beriefen sich darauf, dass die Bekleidungsvorschrift in dem Reisekatalog nicht beschrieben worden sei. Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München scheiterten sie jedoch. Das Gericht vertrat in seinem Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 223 C 5318/10) die Auffassung, dass bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypische Sitten und Gebräuche hinzunehmen seien. Der Reiseveranstalter könne nicht auf sämliche Bräuche in dem Reiseland hinweisen, zumal die Vorgabe einer langen Beinbekleidung in südeuropäischen Ländern allgemein bekannt sei. Sofern sich die Reisenden den örtlichen Gebräuchen nicht anpassen könnten, müssten sie zu Hause bleiben – so das Fazit des Gerichts.