Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.05.2011 (AZ.: 29 Ns 3/11) entschieden, dass der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht erfüllt ist, wenn ein Schaden mit einem Einkaufswagen verursacht wird, der selbständig ins Rollen gerät. Voraussetzung für die Annahme einer Fahrerflucht ist ein Unfall im Straßenverkehr. Hierfür genügt nicht jedes beliebige Schadensereignis im Zusammenhang mit einem Verkehrsgeschehen. Vielmehr ist ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang erforderlich, d.h. es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Ein Einkaufswagen ist jedoch kein Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Beschädigt jemand mit einem Einkaufswagen ein geparktes Fahrzeug und verschwindet anschließend, dann hat er sich jedenfalls nicht wegen Unfallflucht strafbar gemacht.