Für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung kann der Inhaber des Internetanschlusses nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden. Eine Einstandspflicht besteht nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 01.07.2008 (Az.: 11 U 52/07) nur dann, wenn der Anschlussinhaber seinen Prüfungspflichten nicht gerecht geworden ist. Voraussetzung ist stets, dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anschlussnutzung durch Dritte vorliegen. Im entschiedenen Fall hatte ein Unbekannter eine WLAN-Verbindung rechtsmissbräuchlich genutzt, um einen geschützten Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anzubieten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Inhaber des Internetanschlusses für diese rechtsmissbräuchliche Nutzung seines Anschlusses nicht haftbar gemacht werden könne, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Handlung eines Dritten vorgelegen hätten. Dem Anschlussinhaber hätten daher auch keine Prüfungspflichten oblegen. |