Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Kosten für Falschparker befasst. In dem entschiedenen Fall wurde ein PKW auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios ohne Berechtigung abgestellt. Die Inhaberin des Fitnessstudios beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeuges. Hierfür war auf der Grundlage eines Rahmenvertrages ein Pauschalpreis von 250,00 € netto vereinbart. Der Falschparker sollte diese Kosten letztlich erstatten, setzte sich jedoch gegen die Höhe zur Wehr, da er den Betrag für unangemessen hoch hielt. Die Sache wurde bis vor den Bundesgerichtshof ausgetragen, der bestätigte, dass die Besitzer privater Parkflächen ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug zwar im Wege der Selbsthilfe abschleppen lassen dürfen. Die Ersatzpflicht des Falschparkers hinsichtlich der dadurch entstehenden Abschleppkosten werde jedoch begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Demzufolge sind nur die ortsüblichen Kosten für den Abschleppvorgang und die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen erstattungsfähig. Unangemessen hohe Abschleppkosten müssen vom Falschparker nicht erstattet werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2014 – AZ.: V ZR 229/13).