Ein Handy-Anschluss darf von dem Mobilfunkanbieter erst dann gesperrt werden, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € im Rückstand ist. Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechte von Mobilfunknutzern gestärkt (vgl. Urteil vom 17.02.2011, Az.: III ZR 35/10). Der gängigen Praxis, ein Handy schon dann zu sperren, wenn geringfügige Zahlbeträge offen sind, wurde ein Riegel vorgeschoben. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dieser beanstandete u. a. eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, wonach eine Sperrung schon bei einem Zahlungsrückstand von 15,50 € vorgenommen werden darf. Der BGH sah darin eine unangemesse Benachteiligung der Kunden und legte den Betrag mit mindestens 75,00 € fest – so wie es auch im Festnetzbereich vorgesehen ist.