In vielen Haushalten gibt es nur einen Internetanschluss. Fraglich ist, wer in Anspruch genommen werden kann, wenn unter diesem Anschluss im Internet eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ.: 6 U 239/11) entschieden, dass der Inhaber dieses Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die sein Ehepartner begeht. Im entschiedenen Fall hatte der Ehemann im Internet ein Computerspiel zum Download angeboten und dadurch das Urheberrecht verletzt. Angemeldet war der Internetanschluss auf eine Ehefrau, die anschließend von der Inhaberin des Urheberrechtes auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und vertrat die Auffassung, dass das bloße Einräumen der Mitnutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöse. Da jedoch die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch mitnutzende Haushaltsangehörige bislang nicht höchst richterlich geklärt ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.