Verwendet eine Person unbefugt den Account eines anderen eBay-Mitglieds, muss der Inhaber des Kontos nicht unbedingt für abgeschlossene Verträge haften. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.05.2011 (Az.: VIII ZR 289/09) ausgeführt, dass die gesetzlichen Regelungen zur Stellvertretung auch bei Internet-Geschäften anwendbar seien. Wenn durch die Nutzung eines falschen Namens bei dem Geschäftspartner ein Irrtum über die Identität hervorgerufen wird, muss der wirkliche Namensträger nicht zwangsläufig dafür einstehen. Nur wenn er tatsächlich eine Vollmacht zur Nutzung des eBay-Kontos erteilt hat oder den Vertrag später genehmigt, ist er aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet. Der Umstand allein, dass er seine Kontaktdaten für das eBay-Konto unsorgfältig aufbewahrt hat und ein Dritter sich somit den Zugang verschaffen konnte, ist für eine Zurechnung der unbefugt abgeschlossenen Veträge nicht ausreichend. Vielmehr haftet der Dritte, der das Konto unbefugt genutzt hat, als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In der Praxis wird es sich jedoch schwierig gestalten, diese Person ausfindig zu machen.