Nach dem seit dem 01.08.2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Schwarzarbeit grundsätzlich verboten und geschlossene Verträge sind nichtig. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 01.08.2013 (AZ.: VII ZR 6/13) klargestellt, dass diese Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hat, dass auch keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln geltend gemacht werden können. Betroffen sind hiervon üblicherweise Werkverträge über Handwerkerleistungen. Verstößt der Handwerker vorsätzlich gegen das Verbot zur Schwarzarbeit und kennt der Auftraggeber diesen Verstoß bzw. nutzt er ihn zu seinem eigenen Vorteil, dann ist der geschlossene Vertrag nichtig. Selbst wenn die Arbeiten mangelhaft erbracht werden, stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche zu.