Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, dann steht dem Verkäufer zunächst ein Nachbesserungsrecht zu. Er hat also Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung jedoch fehl, ist der Käufer u.a. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Mangel als geringfügig einzustufen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Grenze aufgezeigt, ab wann nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels auszugehen ist. In dem entschiedenen Fall lagen die Mängelbeseitigungskosten bei etwa 6,5 % des ursprünglichen Kaufpreises. Der BGH stufte dies nicht als geringfügig ein und setzte die Grenze bei 5 % an. Nur wenn die Mängelbeseitigungskosten 5 % des Kaufpreises nicht übersteigen, könne von einer Geringfügigkeit des Mangels ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 28.05.2014, AZ: VIII ZR 94/13).