Nach Auffassung des Amtsgerichts Bremen ist die Kostenposition Winterbereifung bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs infolge eines Verkehrsunfalls nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Die Entscheidung wird damit begründet, dass das Mietwagenunternehmen in den Wintermonaten die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs schuldet. Der Mieter könne also damit rechnen, dass das Fahrzeug eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung besitzt und die Kosten in der Miete mit enthalten sind. Die Klage des Geschädigten, der die ihm in Rechnung gestellten Zusatzkosten für die Winterbereifung geltend machte, wurde somit abgewiesen (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 25.07.2013 – 9 C 128/13).