Ermöglicht man seinen volljährigen Gästen die Nutzung des eigenen Internetanschlusses und laden diese illegal Filme oder Musik herunter, dann kann der Anschlussinhaber hierfür nicht haftbar gemacht werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.05.2016 (AZ: I ZR 272/14 u. a.) entschieden. Insbesondere ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, seine Gäste bezüglich der Internetnutzung zu belehren oder zu überwachen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es für den Anschlussinhaber keinen konkreten Anlass gibt, einen Missbrauch des Anschlusses zu befürchten. Der Anschlussinhaber haftet dann nicht als Störer für die von seinen volljährigen Gästen begangenen Urheberrechtsverletzungen.