Wer bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, dem gebührt grundsätzlich das Vorfahrtsrecht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er die Kreuzung aufgrund eines Rückstaus für längere Zeit nicht räumen kann. Zeigt die Ampel für den Querverkehr bereits über mehrere Sekunden lang Grünlicht an, dann muss sich der „Nachzügler“ vergewissern, dass beim weiteren Überqueren der Kreuzung eine Kollision mit dem Querverkehr ausgeschlossen ist. Vertraut er hingegen blind auf sein Vorfahrtsrecht und beachtet den Querverkehr nicht, dann trifft ihn ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016, AZ: 7 U 22/16).