Fitnessverträge haben üblicherweise eine feste Laufzeit von 12 oder 24 Monaten und können in dieser Zeit nicht gekündigt werden. In der Rechtsprechung ist jedoch ein Sonderkündigungsrecht anerkannt, wenn die Angebote des Fitnessstudios aufgrund einer Erkrankung dauerhaft nicht in Anspruch genommen werden können. Dieses Sonderkündigungsrecht kann jedoch dann nicht ausgeübt werden, wenn eine Erkrankung vorliegt, die schon bei Vertragsabschluss bekannt war und daher von Beginn an damit zu rechnen war, dass das Trainingsangebot tatsächlich nicht wahrgenommen werden kann. In diesem Fall sei dem Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten, selbst wenn er trainingsunfähig erkrankt sei. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 13.10.2011 (AZ.: 213 C 22567/11) entschieden.