Funktioniert der Internetanschluss nicht, dann kann nach einhelliger Rechtsprechung für die daraus resultierenden Schäden Ersatz verlangt werden. Etwas anderes gilt jedoch beim Verlust des Fernsehanschlusses. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 24.10.2017 (Az.: 283 C 12006/17) entschieden, dass Fernsehgucken allein dem Konsum dient und deshalb nicht mit einer Internetnutzung vergleichbar ist. Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall ist aber nur dann zu gewähren, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Das mit einem Fernseher ebenfalls verbundene Informationsbedürfnis kann ohne Weiteres durch andere Medien erfüllt werden. Der bloße Verlust des Fernsehanschlusses begründet daher keinen Schadenersatzanspruch.