Ein Kraftfahrzeugführer, dem nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot drohte, trug zu seiner Verteidigung vor, dass er das Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwar optisch wahrgenommen habe, aufgrund eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens und hierzu angebrachter Zusatzschilder aber der Auffassung gewesen sei, dies beziehe sich nicht auf ihn. Das Oberlandesgericht Bamberg vertrat die Auffassung, dass es sich in einem solchen Fall um einen sogenannten vermeidbaren Verbotsirrtum handeln könnte, dieser jedoch nicht zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots führt. Die Feststellung eines vermeidbaren Verbotsirrtums führt nur dann zu einem Wegfall des Regelfahrverbots, wenn der Grad der Vermeidbarkeit keinen fernliegenden Irrtum darstellt. Ein solcher kommt bei einem Irrtum über die Richtigkeit der Beschilderung aber nur dann in Betracht, wenn es sich um eine spontane Fehlreaktion handelt. Wenn – wie in dem zu entscheidenden Fall – die Beschilderung sich anlässlich eines sogenannten Geschwindigkeitstrichters wiederholt, ist eine spontane Fehlreaktion ausgeschlossen (OLG Bamberg, AZ.: 3 Ss OWi 50/17).