Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2012 (AZ.: VIII ZR 152/12) klargestellt, dass Straßenbauarbeiten, die lediglich vorübergehend eine erhöhte Verkehrslärmbelastung mit sich bringen, keinen Mangel der Mietsache darstellen und somit nicht zur Minderung berechtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Lautstärkepegel innerhalb der in Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält. Einer Wohnungsmieterin wurde das Recht zur Minderung der Miete somit versagt, obwohl aufgrund von umfangreichen Straßenbauarbeiten die Verkehrsführung so geändert worden war, dass der gesamte stadteinwärts fahrende Verkehr unmittelbar am Mietshaus vorbeifuhr.