Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.02.2010 (Az.: 14 U 42/08) das Mitverschulden einer Autofahrerin bei einem Verkehrsunfall verneint, obwohl diese nicht angeschnallt war und schwere Verletzungen davon getragen hatte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein solcher Verstoß gegen die Anschnallpflicht nicht in jedem Fall zu einer Mithaftung führt. Entscheidend sei, ob sich dieser Verstoß überhaupt ausgewirkt hat, ob also durch das Anschnallen die Verletzungen ganz oder teilweise hätten vermieden werden können.
Im entschiedenen Fall hatte sich eine Autofahrerin wegen ihres Übergewichts nicht angeschnallt. Sie wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt, da ein anderer Autofahrer bei regennasser Straße auf die Gegenfahrbahn geraten war. Durch den Unfall wurde die Frau schwer verletzt. Die Versicherung des Unfallgegners kürzte das Schmerzensgeld mit der Begründung, dass die Frau nicht angeschnallt gewesen sei. Auf ihre Klage bekam die Frau vor Gericht Recht. Nach einem eingeholten Gutachten hätte sie auch bei angeschnalltem Gurt ähnlich schwere Verletzungen erlitten. Das Gericht nahm daher an, dass die Schuld des Unfallgegners am Zustandekommen des Verkehrsunfalls überwiege und der Frau ein Mitverschulden nicht zur Last zu legen sei.