Grundsätzlich ist ein Makler berechtigt, Informationen über ein Kaufobjekt, die er von dem Verkäufer erhalten hat, ohne weitere Prüfung an den Interessenten weiterzuleiten. Allerdings muss er diese Informationen, soweit sie für den Kaufentschluss maßgeblich sind, vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben. Andernfalls verliert der Makler seinen Anspruch auf eine Provision. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 22.09.2011 (Az.: 5 O 430/10) entschieden. In dem Fall hatte ein Makler in einem Exposé über ein Mehrfamilienhaus angegeben, dass Mieteinnahmen von ca. 30.000,00 € erzielt würden, obwohl sich diese nur auf rund 25.000,00 € beliefen, was dem Makler aus einem Stammdatenblatt der Hausverwaltung auch bekannt war. Das Gericht war der Auffassung, dass der Makler durch diese Falschangabe seinen Maklerlohn in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt habe. Danach tritt eine Verwirkung ein, wenn der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig wird.