Schwarzarbeit ist sittenwidrig und begründet keinen Lohnanspruch. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz. Gleichwohl hatte ein Mieter in Bayern versucht, die von ihm geschuldete Miete mit einem „Lohn“ für geleistete Schwarzarbeit zu verrechnen. Er zahlte daher für zwei Monate keine Miete, woraufhin er die fristlose Kündigung des Vermieters erhielt. Gegen die dann erhobene Räumungsklage setzte er sich erfolglos zur Wehr. Er berief sich darauf, dass er im Hause seines Vermieters diverse Arbeiten durchgeführt hätte und ihm ein entsprechender Lohnanspruch zustünde. Einen solchen Vergütungsanspruch hat das Amtsgericht München jedoch klar verneint mit Hinweis darauf, dass es sich um Schwarzarbeit gehandelt hat (AG München, Urteil vom 21.10.2015, AZ: 474 C 19302/15).